Verursachergerechte Abfallgebühren
21. Dezember 2024 – Der Stadtrat wird gebeten, im Jahr 2025 die Gebührenhöhe der Grundgebühr sowie die Tarife für Kehrichtsäcke, Kehricht- und Sperrgut-Container-Band, Sperrgut-Gebührenmarke, verschiedenen Grüngut-Bänder und Grüngut-Jahresvignetten zu prüfen und entsprechend dem Kostendeckungsprinzip anzupassen.
Die als Spezialfinanzierung geführte Abfallrechnung weist ein Guthaben gegenüber dem steuerfinanzierten Haushalt von mehr als einer Jahresgebühr (2.2 Mio. Franken) aus. Mit den im Budget 2025 und Finanzplan vorgesehenen Investitionen (Grüngut, elektrische Kehrichtfahrzeuge, Entsorgungsstationen) wird sich das Guthaben gemäss Angaben im Finanzplan 2025-2031 voraussichtlich bis Ende 2026 auf. 0.6 Mio. Franken reduzieren. Spätestens dann ist gemäss Stadtrat eine Überprüfung der Gebührenhöhe angezeigt. Wir sind der Ansicht, dass hier schon lange zugewartet worden ist und die Überprüfung rascher angegangen werden soll, damit die Abfall- gebühren auf das Jahr 2026 hin reduziert werden können. Der erwähnte Verzicht auf die Weitergabe der Mehrwertsteuererhöhung stellt lediglich einen Tropfen auf den heissen Stein dar. Bereits mit dem Jahresabschluss 2017 wies die Abfallrechnung ein Guthaben von rund 1.652 Mio. Franken gegenüber dem steuerfinanzierten Haushalt aus. Dieses Guthaben resultierte aus Überschüssen der Gebührenrechnung. Der Stadtrat hat daher am 17. September 2018 im Nachgang des Postulats von Deny Sonderegger (FDP) vom 7. Dezember 2016 und dem Management Letter der RPK vom 1. Juni 2018 beschlossen, die Abfallgebühren per 1. Januar 2019 um durchschnittlich 5% zu reduzieren. Mit dieser Senkung sollten alle sinnvollen Investitionen bezahlt werden und das Guthaben auf rund 126’0000 Franken reduziert werden können. Das Guthaben ist jedoch aktuell mit rund 2.2 Mio. Franken viel höher, weshalb eine erneute Prüfung (Grundgebühr eingeschlossen) angezeigt erscheint. Weiteres Zuwarten wird dem Kostendeckungsprinzip nicht gerecht. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Das Kostendeckungsprinzip beruht nicht auf einer eigenen verfassungsrechtlichen Grundlage, sondern ergibt sich aus dem Wesen der Kausalabgabe. Das Kostendeckungsprinzip hat verfassungsrechtliche Verbindungen zum Verhältnismässigkeitsprinzip und zum Willkürverbot. Es gilt neben dem Legalitätsprinzip und Äquivalenzprinzip bei Gebühren und ist entsprechend zu beachten. Momentan verlangt die Stadt nach wie vor zu hohe Abfallgebühren.
Muriel Jeisy-Strub, Gemeinderätin Die Mitte
